Kommentar zu §125 a

Mit dem Hooligan Paragraph (schwerer Landfriedensbruch) kann das reine Anwesendsein bei Straftaten aus dem Hooligan und Fußball Bereich als Straftat gewertet werden und dementsprechend auch angeklagt werden. Dieser Paragraph existiert seit einer gewissen Zeit. Neu ist allerdings, das dieser auch auf politische Versammlungen angewendet wird. Bei den Rondenbarg Prozessen rund um den G-20 Gipfel kam dies erstmals zur Anwendung und sorgte dafür, dass vielen der Angeklagten ein übermäßiges Strafmaß bevorsteht.

Der Hooligan Paragraph führt dazu das die Versammlungsfreiheit eingeschränkt wird, da alle Teilnehmer*innen einer Demonstration für Straftaten von Einzelnen angezeigt und verurteilt werden können. Dies ist nur ein Beispiel für juristische Tricks die angewandt werden um linkspolitisch aktive Menschen mit einem übermäßiges Strafmaß zu ahnden. Ein anderes Beispiel für übermäßiges Strafmaß ist der Elbchaussee Prozess. Dort forderte die Staatsanwaltschaft das 5 Beteiligte einer Spontandemonstration für den durch ca. 200 Menschen entstandenen Schaden aufkommen sollen. Das die Richterin der Forderung Richterin letzendlich nicht vollständig nachkam, zeigt den übermäßigen Willen der Polizei und Staatsanwaltschaft ein Exempel zu statuieren. Das wir in einem Land leben in dem zerstörte Autos mehr Aufsehen erregen als brennende Flüchtlingsheime und rechte Terroristen zusammengenommen zeigt den Klassencharakter des Staates.

Deshalb fordern wir: Nieder mit der Klassenjustiz!